des ' SV Göhrde ' Nahrendorf-Oldendorf von 1894 e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Vereinsfarben
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Der Verein
führt den Namen 'SV Göhrde' Nahrendorf-Oldendorf von 1894 mit dem
Zusatz e.V. nach Eintragung in das Vereinsregister . Der
Verein ist auf dem Wege der Fusion der Vereine MTV 'Germania'
Nahrendorf von 1894 e.V. und SuS Oldendorf/Göhrde
von 1920 e.V. hervorgegangen. |
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Er hat seinen Sitz in
Nahrendorf |
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Das
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr |
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Die Vereinsfarben sind blau/schwarz - rot |
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Der Verein ist politisch,
rassisch und konfessionell neutral. Der Verein setzt sich zur
Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter
Ausschluss von parteipolitischen und konfessionellen Gesichtspunkten
der Gesundheit und der Lebensfreude seiner
Mitglieder zu dienen. Zu diesem Zweck betreibt und
fördert er den Breitensport, die sportliche Freizeitgestaltung und
die Jugenderholung. Er verfolgt seine Ziele
ausschließlich und unmittelbar auf gemeinnütziger Grundlage im
Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung. Etwaige
Gewinne dürfen nur satzungsgemäßen Zwecken dienen. Die Mitglieder
erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer
Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins.
Die Organe des Vereins
arbeiten ehrenamtlich. Der Verein erwirbt durch Beschluss des
Vorstandes die Mitgliedschaft in den Organisationen
der Selbstverwaltung des Deutschen Sports. |
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
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Mitglied des Vereins kann
jeder durch Abgabe einer schriftlichen Erklärung werden. Der
Aufnahmeantrag ist an den
Vorstand des Vereins zu
richten, der auch über die Aufnahme entscheidet. Für Minderjährige
ist der Aufnahmeantrag von dem gesetzlichen
Vertreter gemäß BGB zu unterschreiben. |
§ 4 Beendigung der
Mitgliedschaft
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Die Mitgliedschaft endet
durch den Tod; Austrittserklärung oder Ausschluss. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an
den Vorstand und kann nur am Ende eines Kalenderjahres wirksam
werden. Die Beitragspflicht endet mit der
Zahlung des letzten fällig gewesenen Beitrages. Für Minderjährige
ist die Austrittserklärung von dem Erziehungsberechtigten an den Vorstand zu
richten. Jedes Vereinsmitglied kann einen Ausschluss beantragen.
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§ 5 Ehrungen
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Ehrenmitglieder des SV
Göhrde Nahrendorf-Oldendorf können auf Vorschlag des erweiterten
Vorstandes ernannt werden. Zur Ernennung ist der
Beschluss der Jahreshauptversammlung erforderlich. Über Ehrungen
sonstiger Art entscheidet der Vorstand. |
§ 6 Beiträge
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Vereinsmitglieder sind
beitragspflichtig. Über die Höhe der Beiträge beschließt die
Jahreshauptversammlung. Die Beiträge werden in
vierteljährlichen Raten zu Beginn eines jeden Kalendervierteljahres
erhoben. Der Beitrag kann auch halb oder jährlich
gezahlt werden. |
§ 7 Sonstige Rechte und
Pflichten der Mitglieder
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Jedes
über 16 Jahre alte Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im
Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts in
Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Bei Beschlüssen über
Vermögensangelegenheiten ist
Volljährigkeit erforderlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die
Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was
dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht. Die von den
Mannschaften gewonnenen Preise werden
Eigentum des Vereins. |
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Für Schäden am Vereinsvermögen,
die ein Mitglied schuldhaft verursacht, haftet das Mitglied.
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§ 9 Die Vereinsorgane sind
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a) Die
Jahreshauptversammlung ( Mitgliederversammlung )
b) Der Vorstand
c) Die
Fachausschüsse |
§ 10 Die Jahreshauptversammlung
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Im ersten Vierteljahr jedes
Geschäftsjahres wird die Jahreshauptversammlung durchgeführt. Diese wird
vom 1. Vorsitzenden,
falls dieser verhindert ist, von einem seiner Stellvertreter einberufen.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch
Veröffentlichung in der Lüneburger Landeszeitung. Daneben erfolgen
Veröffentlichungen durch Freianschlag an den durch
den Vorstand ausgewählten Punkten, unter Einhaltung einer Ladungsfrist
von 14 Tagen.
Die
Jahreshauptversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme und
Genehmigung der Jahresberichte des Vorstandes sowie
der einzelnen Spartenleiter
b)
Entgegennahme des Kassenberichts sowie des Rechnungsbeschlusses
c) Entgegennahme des
Berichts der Kassenprüfer
d) Entlastung des
Vorstandes
e)
Beschlussfassung über den Haushaltsplan
f) Wahl des Vorstandes und
der Kassenprüfer
g)
Verleihung von Ehrungen gemäß § 5 Absatz 1
h) Beschlussfassung über
Satzungsänderungen und freiwillige Auflösung des Vereins, soweit dazu
nicht
eine außerordentliche Versammlung einberufen wird
i) Beratung und
Beschlussfassung über sonstige vom Vorstand über die Tagesordnung
gebrachten Fragen
Eine außerordentliche Versammlung
kann vom Vorstand einberufen werden, wenn dieser es für erforderlich
hält. Sie muss
einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder es unter Angabe von
Gründen verlangt. Diese Versammlung muss mindestens 14 Tage vorher
durch Freianschlag und durch Veröffentlichung in der Tagespresse
bekannt gemacht sein; jede ordnungsgemäß einberufene
Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Für
Satzungsänderungen und für die Auflösung des Vereins gelten besondere
Bestimmungen. Über jede Versammlung der Organe zu § 9a und b ist ein Protokoll
zu führen, das durch den Versammlungsleiter und Schriftführer zu
unterzeichnen ist. |
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§ 11
Der Vorstand
Erweiteter Vorstand
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1.
Vorsitzender |
Breitensportwart |
Jugendfußballobmann |
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2.
Vorsitzender |
Männerturnwart |
Schiedsrichterobmann |
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3.
Vorsitzender |
Frauenwartin |
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Geschäftsführer |
Kinder- u. Jugendturnwart |
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Kassenführer |
Faustballwart |
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Pressewart |
Folklore und Volkstanz |
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Protokollführer |
Karate
und Ju Jutsu |
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Jugendwart |
Leichtathletik |
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Breitensportwart |
Tenniswart |
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Fußballobmann |
Platz- und
Gerätewart |
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Vorstand im Sinne des § 26 BGB
sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der 3. Vorsitzende, der Geschäftsführer und der Kassenführer. Je 2 von ihnen vertreten
den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn 50% seiner Mitglieder anwesend sind.
Der Vorstand wird auf 4 Jahre, der erweiterte Vorstand auf 2 Jahre
gewählt. |
§
12
Rechnungsprüfer
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Die Jahreshauptversammlung
wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder, die nicht dem
Vorstand bzw. dem
erweiterten Vorstand angehören, 2 Rechnungsprüfer und 1 Stellvertreter
für die Dauer von 2 Jahren. Die Wiederwahl ist nur einmal möglich. Die
Prüfung der Kasse findet vor der Jahreshauptversammlung statt. |
§ 13 Satzungsänderung
und Auflösung des Vereins
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Zur Beschlussfassung über
Satzungsänderung ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Auflösung des
Vereins kann nur in einer Jahreshauptversammlung oder einer
außerordentlichen Versammlung beschlossen werden. Mehr als 50% der
Gesamtzahl aller
stimmberechtigten Mitglieder muss die Auflösung beschließen. Ist die
Versammlung nicht beschlussfähig, muss eine
zweite innerhalb von 4 Wochen stattfinden, für die die gleichen
Mehrheiten gelten. Ist auch diese zweite
Versammlung nicht beschlussfähig, beruft der Vorsitzende sofort im
Anschluss eine dritte Versammlung ein, die ohne Rücksicht auf
die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist. Sie kann mit 2/3 Mehrheit
die Auflösung beschließen. Falls in einer dieser
Versammlungen nichts anderes beschlossen wird, sind der 1. Vorsitzende,
der 2. Vorsitzende, der 3. Vorsitzende, der Geschäftsführer
und der Kassenführer zu Liquidatoren ernannt. Die Rechte und Pflichten
der Liquidatoren bestimmen sich nach den
Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Liquidation ( §§ 47
ff. BGB ).
Bei Auflösung oder Aufhebung des
Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das
verbleibende Vereinsvermögen an die Gemeinde
Nahrendorf, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und
steuerbegünstigte Zwecke in Sachen der Abgabenordnung zu
verwenden hat. Für den Fall, dass der 'SV
Göhrde' keinen Bestand mehr hat, derselbe sich wieder auflöst und sich die beiden Vereine MTV Nahrendorf und SuS
Oldendorf-Göhrde wieder bilden, tritt Absatz 5 des Fusionsvertrages in
Kraft. Alle hier nicht aufgeführten
Punkte sind in einer vom Vorstand zu erstellenden Geschäftsordnung zu
regeln. |
§ 14
Erfüllungsort und Gerichtsstand
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Erfüllungsort
ist Nahrendorf |
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Gerichtsstand
ist Lüneburg
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Nahrendorf, d.
30.März 1997
gez. Christian Horn |
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gez.
Klaus-Werner Stelter |
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