Die Satzung

des „SV Göhrde Nahrendorf-Oldendorf von 1894 e.V.“

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Vereinsfarben

Der Verein führt den Namen SV Göhrde Nahrendorf – Oldendorf von 1894 mit dem Zusatz e.V. nach Eintragung in das Vereinsregister. Der Verein ist auf dem Wege der Fusion der Vereine MTV Germania Nahrendorf von 1894 e.V. und SuS Oldendorf/ Göhrde von 1920 e.V. hervorgegangen.

Er hat seinen Sitz in Nahrendorf.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Vereinsfarben sind blau/schwarz – rot

§ 2 Zweck und Grundsätze

Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral. Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von partei- politischen und konfessionellen Gesichtspunkten der Gesundheit und der Lebensfreude seiner Mitglieder zu dienen. Zu diesem Zweck betreibt und fördert er den Breitensport, die sportliche Freizeitgestaltung und die Jugenderholung. Er verfolgt seine Ziele aus- schließlich und unmittelbar auf gemeinnütziger Grundlage im Sinne der Gemeinnützig- keitsverordnung. Etwaige Gewinne dürfen nur satzungsgemäßen Zwecken dienen. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Die Organe des Vereins arbeiten ehrenamtlich. Der Verein erwirbt durch Beschluss des Vorstandes die Mitgliedschaft in den Organisationen der Selbstverwaltung des Deutschen Sports.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jeder durch Abgabe einer schriftlichen Erklärung werden.
Der Aufnahmeantrag ist an den Vorstand des Vereins zu richten, der auch über die Aufnahme entscheidet. Für Minderjährige ist der Aufnahmeantrag von dem gesetzlichen Vertreter gemäß BGB zu unterschreiben.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss. Der frei- willige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand und kann nur am Ende eines Kalenderjahres wirksam werden. Die Beitragspflicht endet mit der Zahlung des letzten fällig gewesenen Beitrages. Für Minderjährige ist die Austrittserklärung von dem Erziehungsberechtigten an den Vorstand zu richten. Jedes Vereinsmitglied kann einen Ausschluss beantragen.

§ 5 Ehrungen

Ehrenmitglieder des SV Göhrde Nahrendorf – Oldendorf können auf Vorschlag des erweiterten Vorstandes ernannt werden. Zur Ernennung ist der Beschluss der Jahres- hauptversammlung erforderlich. Über Ehrungen sonstiger Art entscheidet der Vorstand.

§ 6 Beiträge

Vereinsmitglieder sind beitragspflichtig. Über die Höhe der Beiträge beschließt die Jahreshauptversammlung. Die Beiträge werden in vierteljährlichen Raten zu Beginn eines jeden Kalendervierteljahres erhoben. Der Beitrag kann auch halb oder jährlich gezahlt werden.

§ 7 Sonstige Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes über 16 Jahre alte Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts in Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Bei Beschlüssen über Vermögensangelegenheiten ist Volljährigkeit erforderlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht. Die von den Mannschaften gewonnenen Preise werden Eigentum des Vereins.

§ 8 Haftung

Für Schäden am Vereinsvermögen, die ein Mitglied schuldhaft verursacht, haftet das Mitglied.

§ 9 Die Vereinsorgane sind

a) b) c)

Die Jahreshauptversammlung ( Mitgliederversammlung ) Der Vorstand

Die Fachausschüsse

§ 10 Die Jahreshauptversammlung

Im ersten Vierteljahr jedes Geschäftsjahres wird die Jahreshauptversammlung durch- geführt. Diese wird vom 1. Vorsitzenden, falls dieser verhindert ist, von einem seiner Stellvertreter einberufen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Veröffentlichung in der Lüneburger Landeszeitung. Daneben erfolgen Veröffentlich- ungen durch Freianschlag an den durch den Vorstand ausgewählten Punkten, unter Einhaltung einer Ladungsfrist von 14 Tagen.

Die Jahreshauptversammlung hat folgende Aufgaben:

a) Entgegennahme und Genehmigung der Jahresberichte des Vorstandes sowie der einzelnen Spartenleiter
b) Entgegennahme des Kassenberichts sowie des Rechnungsbeschlusses
c) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer

d) Entlastung des Vorstandes
e) Beschlussfassung über den Haushaltsplan
f) Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
g) Verleihung von Ehrungen gemäß § 5 Absatz 1
h) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und freiwillige Auflösung des Vereins, soweit dazu nicht eine außerordentliche Versammlung einberufen wird
i) Beratung und Beschlussfassung über sonstige vom Vorstand über die Tagesordnung gebrachten Fragen

Eine außerordentliche Versammlung kann vom Vorstand einberufen werden, wenn dieser es für erforderlich hält. Sie muss einberufen werden, wenn ein Drittel der Mit- glieder es unter Angabe von Gründen verlangt. Diese Versammlung muss mindestens 14 Tage vorher durch Freianschlag und durch Veröffentlichung in der Tagespresse bekannt gemacht sein; jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist ohne Rück- sicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Für Satzungsänderungen und für die Auflösung des Vereins gelten besondere Bestimmungen. Über jede Versammlung der Organe zu § 9a und b ist ein Protokoll zu führen, das durch den Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 11 Der Vorstand

1. Vorsitzender 2. Vorsitzender 3. Vorsitzender Geschäftsführer Kassenführer Fußballobmann Protokollführer Pressewart

Erweiteter Vorstand

Breitensportwart Jugendfußballobmann Männerturnwart Schiedsrichterobmann Frauenwartin

Kinder- u. Jugendturnwart Faustballwart
Folklore und Volkstanz Karate und Ju Jutsu Jugendwart

Leichtathletik Tenniswart
Platz- und Gerätewart

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der 3. Vorsitzende, der Geschäftsführer und der Kassenführer. Je 2 von ihnen vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 50% seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand wird auf 4 Jahre, der erweiterte Vorstand auf 2 Jahre gewählt.

Die Jahreshauptversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder, die nicht dem Vorstand bzw. dem erweiterten Vorstand angehören, 2 Rechnungsprüfer und 1 Stellvertreter für die Dauer von 2 Jahren. Die Wiederwahl ist nur einmal möglich. Die Prüfung der Kasse findet vor der Jahreshauptversammlung statt.

§ 13 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

Zur Beschlussfassung über Satzungsänderung ist eine Mehrheit von 3/4 der erschie- nenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Jahreshauptversammlung oder einer außerordentlichen Versammlung beschlossen werden. Mehr als 50% der Gesamtzahl aller stimmberechtigten Mitglieder muss die Auflösung beschließen. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, muss eine zweite innerhalb von 4 Wochen stattfinden, für die die gleichen Mehrheiten gelten. Ist auch diese zweite Versammlung nicht beschlussfähig, beruft der Vorsitzende sofort im Anschluss eine dritte Versammlung ein, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschie- nenen beschlussfähig ist. Sie kann mit 2/3 Mehrheit die Auflösung beschließen. Falls in einer dieser Versammlungen nichts anderes beschlossen wird, sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der 3. Vorsitzende, der Geschäftsführer und der Kassenführer zu Liquidatoren ernannt. Die Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Liquidation ( §§ 47 ff. BGB ). Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das verbleibende Vereinsvermögen an die Gemeinde Nahrendorf, die es unmittel- bar und ausschließlich für gemeinnützige und steuerbegünstigte Zwecke in Sachen der Abgabenordnung zu verwenden hat. Für den Fall, dass der SV Göhrde keinen Bestand mehr hat, derselbe sich wieder auflöst und sich die beiden Vereine MTV Nahrendorf und SuS Oldendorf-Göhrde wieder bilden, tritt Absatz 5 des Fusionsvertrages in Kraft. Alle hier nicht aufgeführten Punkte sind in einer vom Vorstand zu erstellenden Geschäfts- ordnung zu regeln.

§ 14 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort ist Nahrendorf Gerichtsstand ist Lüneburg

Nahrendorf, den 05. Februar 1993

gez. Christian Horn gez. Klaus-Werner Stelter